Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Beratungs-, Entwicklungs- und Betriebsleistungen im Bereich Odoo-ERP.
Diese deutsche Fassung ist die allein maßgebliche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine englische Übersetzung wird zur Information bereitgestellt; bei Abweichungen gilt ausschließlich der deutsche Wortlaut.
Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und Leistungen der Lamits GmbH, Kaiser-Joseph-Str. 254, 79098 Freiburg im Breisgau (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
- Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
- Individuelle Vereinbarungen sowie die Regelungen des jeweiligen Angebots und Vertrags gehen diesen AGB im Widerspruchsfall vor.
Angebot und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten.
- Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers, durch Gegenzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
- In Angeboten enthaltene Aufwandsangaben stellen, sofern nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet, eine unverbindliche Schätzung auf Grundlage des zum Angebotszeitpunkt bekannten Informationsstandes dar (Budgetkalkulation).
Leistungsgegenstand und Vertragsart
- Gegenstand der Leistungen sind Beratung, Konzeption, Konfiguration, Softwareentwicklung, Schulung sowie Betriebs- und Wartungsleistungen im Zusammenhang mit dem ERP-System Odoo. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise Vertrag.
- Die Leistungen werden als Dienstleistungen im Sinne des § 611 BGB gegen Aufwand erbracht. Der Auftragnehmer schuldet ein sorgfältiges Tätigwerden nach den anerkannten Regeln der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg. Eine Werkleistung im Sinne des § 631 BGB wird nur geschuldet, soweit dies für eine konkret bezeichnete Leistung ausdrücklich in Textform vereinbart ist.
- Gemeinsame Durchsichten, Statusbesprechungen und Zwischenpräsentationen dienen der Fortschrittskontrolle und stellen keine Abnahme im Sinne des § 640 BGB dar.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und verbundene Unternehmen einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt in diesem Fall für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.
- Der Auftragnehmer bestimmt Ort und Zeit der Leistungserbringung nach billigem Ermessen, soweit nicht anderes vereinbart ist. Ein Anspruch auf Leistungserbringung durch bestimmte Mitarbeiter besteht nicht.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Systemzugänge, Testumgebungen, Lizenzen und Ansprechpartner rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.
- Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson sowie eine Vertretung. Fachliche Rückfragen werden innerhalb von zwei Arbeitstagen beantwortet, soweit nicht anderes vereinbart ist.
- Der Auftraggeber ist für die Beschaffung und Aufrechterhaltung der erforderlichen Lizenzen für eingesetzte Fremdsoftware, insbesondere für ein gültiges Odoo-Enterprise-Abonnement in ausreichendem Benutzerumfang, selbst verantwortlich. Lizenzkosten sind nicht in der Vergütung des Auftragnehmers enthalten.
- Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Vor Eingriffen des Auftragnehmers in Produktivsysteme erstellt der Auftraggeber eine vollständige, wiederherstellbare Datensicherung, soweit die Datensicherung nicht ausdrücklich zum beauftragten Leistungsumfang gehört.
- Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände, einschließlich Wartezeiten und Ausfallzeiten eingeplanter Kapazitäten, kann der Auftragnehmer nach Ankündigung zusätzlich in Rechnung stellen.
Vergütung und Aufwandsnachweis
- Die Vergütung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand auf Grundlage der im Angebot vereinbarten Stunden- beziehungsweise Tagessätze, sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Ein Personentag entspricht acht Arbeitsstunden. Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt 0,25 Stunden.
- Der Auftragnehmer weist die erbrachten Leistungen in einem Leistungsnachweis mit Datum, Bearbeiter, Tätigkeit und Dauer aus. Der Leistungsnachweis gilt als anerkannt, wenn der Auftraggeber ihm nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang in Textform unter Angabe der beanstandeten Positionen widerspricht. Der Auftragnehmer weist im Leistungsnachweis auf diese Folge hin.
- Zeichnet sich ab, dass ein im Angebot geschätzter Gesamtaufwand um mehr als 10 % überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen vor Fortführung der betroffenen Arbeiten ab.
- Reise- und Übernachtungskosten werden nach vorheriger Abstimmung gegen Nachweis erstattet. Reisezeit wird zu 50 % des vereinbarten Stundensatzes vergütet.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Sätze mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres anzupassen. Bei einer Erhöhung um mehr als 5 % steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu.
Zahlungsbedingungen und Verzug
- Die Abrechnung erfolgt monatlich zum Monatsende, bei Festpreisvereinbarungen nach dem vereinbarten Zahlungsplan.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere § 288 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Befindet sich der Auftraggeber mit einer nicht unerheblichen Zahlung länger als 30 Tage in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Ankündigung in Textform und Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich zurückzuhalten.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
Termine und Fristen
- Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Im Übrigen handelt es sich um unverbindliche Planungsangaben.
- Verzögerungen, die auf ausbleibender Mitwirkung des Auftraggebers, auf Zulieferungen Dritter oder auf vom Auftraggeber veranlassten Änderungen des Leistungsumfangs beruhen, verlängern vereinbarte Termine entsprechend zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Änderungen des Leistungsumfangs
- Jede Partei kann Änderungen des Leistungsumfangs in Textform vorschlagen.
- Der Auftragnehmer prüft den Änderungswunsch und teilt dem Auftraggeber die Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine mit. Der Prüfaufwand ist vergütungspflichtig, sofern er nicht nur geringfügig ist und der Auftragnehmer hierauf zuvor hingewiesen hat.
- Die Umsetzung erfolgt erst nach beiderseitiger Freigabe in Textform. Bis dahin werden die Arbeiten auf Grundlage des bisherigen Leistungsumfangs fortgesetzt.
Nutzungsrechte
- Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen des Vertrags speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung der hierauf entfallenden Vergütung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht zur Nutzung für die eigenen Geschäftszwecke einschließlich des Rechts zur Bearbeitung.
- Eine Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte oder eine Übertragung des Urheberrechts erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung in Textform und gegen gesonderte Vergütung.
- Vorbestehende Komponenten, Bibliotheken, Werkzeuge, Frameworks und generische Bausteine des Auftragnehmers sowie das im Rahmen der Leistungserbringung erworbene allgemeine Know-how verbleiben beim Auftragnehmer. Soweit solche Komponenten in Arbeitsergebnisse eingeflossen sind, erhält der Auftraggeber hieran ein einfaches Nutzungsrecht im Umfang des Absatzes 1.
- Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, das erworbene Know-how sowie nicht kundenspezifische Lösungsansätze für andere Projekte zu verwenden.
Fremdsoftware und Open-Source-Komponenten
- Die Leistungen setzen auf dem ERP-System Odoo sowie gegebenenfalls auf weiteren Fremd- und Open-Source-Komponenten auf. Für diese gelten ausschließlich die Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers, insbesondere die Odoo Enterprise Edition License sowie die Bedingungen freier Lizenzen wie LGPLv3 und AGPLv3.
- Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber auf wesentliche Lizenzpflichten hin, übernimmt jedoch keine Gewähr für Bestand, Funktionsfähigkeit, Weiterentwicklung oder Verfügbarkeit von Fremdkomponenten.
- Ändern Drittanbieter ihre Schnittstellen, Lizenzbedingungen oder Leistungsmerkmale, stellt der hierdurch entstehende Anpassungsbedarf keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers dar und wird nach Aufwand vergütet.
Mängelansprüche
- Bei Dienstleistungen erbringt der Auftragnehmer die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Beanstandungen sind unverzüglich in Textform mitzuteilen; der Auftragnehmer wird berechtigte Beanstandungen im Rahmen der vereinbarten Vergütung nachbearbeiten.
- Für individuell erstellte Softwarekomponenten beseitigt der Auftragnehmer reproduzierbare Mängel, die innerhalb von 90 Tagen nach Produktivsetzung des jeweiligen Leistungsblocks in Textform gerügt werden, ohne gesonderte Vergütung.
- Ausgenommen sind Mängel, die auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, auf Änderungen angebundener Fremdsysteme, auf unsachgemäßer Nutzung, auf fehlerhaften Vorgaben oder Daten des Auftraggebers oder auf einer nicht vom Auftragnehmer verantworteten Betriebsumgebung beruhen.
- Software ist nach dem Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei erstellbar. Unerhebliche Abweichungen, die die Nutzbarkeit nicht mehr als geringfügig beeinträchtigen, begründen keine Mängelansprüche.
Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet der Auftragnehmer der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall auf die Höhe der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettovergütung und für alle Schadensfälle eines Vertragsjahres auf die in diesem Jahr für den betroffenen Auftrag gezahlte Nettovergütung begrenzt.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist im Rahmen der Absätze 2 und 3 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
- Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Datenschutz
- Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
- Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
- Sind besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO betroffen, legen die Parteien die erforderlichen zusätzlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen gemeinsam fest. Der hierdurch entstehende Mehraufwand ist gesondert zu vergüten, soweit er nicht bereits im Leistungsumfang berücksichtigt ist.
- Für Testzwecke stellt der Auftraggeber nach Möglichkeit anonymisierte oder pseudonymisierte Daten bereit.
Vertraulichkeit
- Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zu Vertragszwecken. Diese Pflicht besteht für die Dauer von drei Jahren nach Vertragsende fort.
- Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz unter Nennung von Name und Logo sowie einer allgemeinen Projektbeschreibung zu benennen.
Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — insbesondere Naturereignisse, Epidemien, Arbeitskämpfe, Cyberangriffe, großflächige Störungen der Strom- oder Telekommunikationsversorgung sowie hoheitliche Maßnahmen — befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Störung von seinen Leistungspflichten. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend. Dauert die Störung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Auftrag zu kündigen.
Laufzeit und Kündigung
- Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen.
- Auf unbestimmte Zeit geschlossene Dauerschuldverhältnisse, insbesondere Wartungs-, Support- und Betriebsverträge, können von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen bedürfen der Textform.
- Bei vorzeitiger Beendigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen sowie nachweislich getätigte, nicht anderweitig verwertbare Aufwendungen zu vergüten.
Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
- Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus dem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Partei in Textform. § 354a HGB bleibt unberührt.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Freiburg im Breisgau, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.